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Wenn Sie wegen der Kindererziehung beruflich kürzer treten und Teilzeit arbeiten,
berücksichtigt auch dies die neue Rente. Denn künftig werden nicht nur die ersten drei,
sondern auch die folgenden sieben Lebensjahre des Kindes auf dem Rentenkonto besser bewertet.
Ist Ihr Kind über drei Jahre alt, und gehen Sie wieder arbeiten, werden Ihre Rentenbeiträge
bei unterdurchschnittlichem Verdienst aufgewertet. Ihre Rente erhöht sich durch die
kindbezogenen Leistungen insgesamt um bis zu 255 DM (in heutigen
Werten). Für Frauen, die ein behindertes Kind erziehen, gilt eine noch günstigere Regelung.
Übrigens: Auch nichterwerbstätige Mütter gewinnen. Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder unter
zehn Jahren erziehen und daher nicht berufstätig sind, profitieren Sie trotzdem. Denn auch Ihr
Rentenkonto wird aufgestockt. Das Gleiche gilt selbstverständlich entsprechend für Väter.
Mit der Rentenreform wurde auch das Hinterbliebenenrecht modernisiert. Die rein
vom Verdienst des Mannes abgeleitete Witwenrente tritt zunehmend in den Hintergrund. Da die
neue Rente die Kindererziehung besser bewertet und bei der Eigenvorsorge Kinderzulagen
gewährt, haben Mütter gute Aussichten, ihre Altersversorgung in höherem Maße als früher
eigenständig zu sichern.
Auch bei der Witwenrente werden Kinder künftig mit einem Zuschlag honoriert. Dagegen wird die
Witwenrente für jüngere kinderlose Frauen von 60 % auf
55 % gesenkt.
Damit erhalten Frauen, die keine Kinder erzogen haben und durch Erwerbstätigkeit eine volle
eigene Rente haben, in etwa 30 Jahren eine etwas geringere
Witwenrente.
Wichtig: Das neue Hinterbliebenenrecht gilt ausschließlich für nach
2001 neu geschlossene Ehen sowie für bestehende, in denen beide
Partner jünger als 40 Jahre alt sind. Das heißt, für die jetzigen
Witwen und Witwer bleibt alles wie gehabt!