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Die Politiker wurden dabei unter Termindruck gesetzt: "Soweit das Maßstäbegesetz nicht bis zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) mit diesem Tag verfassungswidrig und nichtig. Auf der Grundlage des Maßstäbegesetzes muss der Gesetzgeber das FAG bis zum 31. Dezember 2004 neu regeln. Andernfalls wird das FAG am 1. Januar 2005 verfassungswidrig und nichtig."
Die Karlsruher Richter setzen weiter am wichtigsten Ansatzpunkt des Finanzausgleichs an: der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet. Artikel 107 Absatz 2 Grundgesetz fordere aber "nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft", betonte das Gericht damals. "Somit darf im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (der Länder untereinander) die Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern nicht verkehrt werden."
Hierin sehen die Klageländer Hessen, Baden-Württemberg und Bayern, aber auch das große Geberland Nordrhein-Westfalen die Bestätigung für gravierende Tarifänderungen, die ihnen mehr als bisher vom eigenen Steueraufkommen belassen würde. Eine konkrete Wegweisung für die Neugestaltung des komplizierten Tarifs erhalten sie so aber nicht.
Karlsruhe fordert die Überprüfung der erhöhten Einwohnerwertung von 135 Prozent für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Frage, ob auch dünn besiedelte Flächenstaaten Ansprüche auf einen erhöhten Ausgaben-Mehrbedarf je Einwohner begründen.
Sogenannte Ergänzungszuweisungen des Bundes an finanzschwache Länder sollen der Höhe nach begrenzt und nur "ergänzend" zum Länderfinanzausgleich gewährt werden. Eine Rücknahme sei "auf längere Sicht auch im Hinblick auf die neuen Länder nötig". Besondere Begründungen werden bei den Bundesergänzungszuweisungen für Kosten der politischen Führung (Verwaltung/Hauptstadtfunktion) und beim horizontalen Länderfinanzausgleich für die Anerkennung von Hafenlasten verlangt. Das Maßstäbegesetz versucht, diesen Forderungen weitgehend Rechnung zu tragen - und geht teilweise darüber hinaus.