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DIE RENTEN - REFORM

Pressestimmen


Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Berlin, den 26. Januar 2001

Inhaltsgliederung:

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Schwerpunkte der Rentenreform

A. Überblick
Das zustimmungspflichtige Altersvermögensgesetz regelt folgende Bereiche:
 
B. Die Maßnahmen im Einzelnen
Altersvermögensgesetz
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
Geförderter Personenkreis
Grundsätze der Förderung
Förderkonzept
Höhe der Zulage
Die Grundzulage beträgt
Die Kinderzulage beträgt je Kind
 
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
1. Verbesserung der Rahmenbedingungen
2. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
3. Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften
4. Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands
5. Einführung von Pensionsfonds
 
Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger
Altersvermögensergänzungsgesetz
Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung
Zusätzliche Begünstigung bei Erziehung mehrerer Kinder
Reform des Hinterbliebenenrenterechts
Rentensplitting unter Ehegatten



Schwerpunkte der Rentenreform

Zum Inhaltsgliederung

A. Überblick

Ziel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die demografische Entwicklung vorzubereiten. Es geht um eine langfristig sichere und bezahlbare Alterssicherung. Das bedeutet: Die heutigen und künftigen Beitragszahler nicht zu überfordern und das Leistungsniveau auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf einem angemessenen Standard zu halten.

Mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestags vom 26. Januar 2001 zum Altersvermögensgesetz und zum Altersvermögensergänzungsgesetz sind die für die Alterssicherung äußerst wichtigen Reformprojekte in der Zielgerade angekommen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt danach bis zum Jahre 2020 unter 20 Prozent und steigt trotz der abzusehenden demographischen Entwicklung bis zum Jahre 2030 nicht über 22 Prozent. Das Rentenniveau wird 2030 zwischen 67 und 68 Prozent liegen. Zudem wird der ergänzende Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens staatlich massiv gefördert - mit dem größten Programm zum Aufbau von Altersvorsorgevermögen, das es je gab.

Der Bundesrat wird sich am 16. Februar 2001 im 2. Durchgang mit den Gesetzen befassen. Das Altersvermögensgesetz bedarf seiner Zustimmung; dabei ist noch mit intensiven Diskussionen zu rechnen. Das Altersvermögensergänzungsgesetz kann der Bundestag auch gegen den Bundesrat durchsetzen.

Das zustimmungspflichtige Altersvermögensgesetz regelt folgende Bereiche: Zum Inhaltsgliederung

Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt. Die ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu gewährleisten.

In das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit aufgenommen.

Um verschämte Armut insbesondere im Alter zu verhindern, wird eine bedarfsorientierte Grundsicherung eingeführt.

Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.

Im zustimmungsfreien Altersvermögensergänzungsgesetz sind folgende Bereiche geregelt:

Die Rentenanpassung orientiert sich wieder an der Lohnentwicklung. Mit der veränderten Anpassungsformel wird zugleich gewährleistet, dass für die heutigen Rentner und Rentnerinnen und die Rentenzugänge ein einheitliches Rentenniveau gewährleistet ist.

Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt.

Pflichtbeitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines Kindes werden bis zu 50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich aufzuteilen.

Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird verbessert.

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung auf die Beamtenversorgung wird in ein anschließendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.

In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Bundesregierung auch bisher schon in der Rentenpolitik auf gutem Kurs war.

Mit dem zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die unsozialen Eingriffe der alten Regierung bei Erwerbsgeminderten und Schwerbehinderten korrigiert.

Auf der Einnahmeseite wurde viel bewegt: Eine der ersten Entscheidungen war, den früheren Zustand der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben durch die Beitragszahler zu ändern. Es wurde sichergestellt, dass nicht durch Beiträge gedeckte Leistungen aus Steuermitteln finanziert werden. In einem enormen Kraftakt ist zudem die Zahl der Beitragszahler erhöht worden. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind 4 Mio. Arbeitsverhältnisse neu in die Rentenversicherung einbezogen worden. Es wurden gegen viele Widerstände die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Mit all diesen Maßnahmen konnte der Beitragssatz von 20,3 % über 19,5 % und 19,3 % auf heute 19,1 % gesenkt werden.

Mit den jetzt beschlossenen Gesetzen sind die Voraussetzungen für einen breiten gesellschaftlichen Konsens bei der Reform der Alterssicherung weiter verbessert worden. Die Gewerkschaften unterstützen den Kurs von Bundesregierung und Koalition. Er findet ein hohes Maß an Zustimmung in Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.

Die notwendigen Voraussetzungen für einen überparteilichen und gesellschaftlichen Konsens sind erfüllt. Die Verweigerungshaltung der Opposition folgt offensichtlich ausschließlich parteitaktischem Kalkül.


B. Die Maßnahmen im Einzelnen Altersvermögensgesetz Zum Inhaltsgliederung


Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge Zum Inhaltsgliederung

Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu werden - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

Insgesamt werden für die Förderung der Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 knapp 20 Milliarden DM bereitgestellt.

Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge soll zum 01.01.2002 in Kraft treten. Die Rentenversicherungspflichtigen sollen ausreichend Zeit haben, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.

Geförderter Personenkreis Zum Inhaltsgliederung

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.

Grundsätze der Förderung Zum Inhaltsgliederung

Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.

Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.

Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; auch entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, werden zugelassen.

Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen garantiert sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge bis zu einer bestimmten Höhe mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

Förderfähige Anlageformen Zum Inhaltsgliederung

Förderfähig ist die Betriebliche Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge oder Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen werden.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.

Förderkonzept Zum Inhaltsgliederung

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird vom zuständigen Finanzamt nach Antragstellung des Berechtigten unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Bei höheren Einkommen oder Eigenbeiträgen, die die Mindesteigenbeiträge (s. u.) übersteigen, kann es günstiger sein, den Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu machen. Dies wird vom Finanzamt von Amts wegen im Rahmen eines "Günstigervergleichs" geprüft. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003
       Bis zu 1,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005
       Bis zu 2,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007
       Bis zu 3,0 vom Hundert,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich
       Bis zu 4,0 vom Hundert

der Beitragsbemessungsgrenze (z. Zt. 104.400 DM/Jahr) zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.

Höhe der Zulage Zum Inhaltsgliederung


Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.

Die Grundzulage beträgt Zur Inhaltsgliederung


in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003
       rd. 75 DM, (38 Euro),

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005
       rd. 150 DM, (76 Euro),

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007
       rd. 225 DM, (114 Euro),

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich
       rd. 300 DM, (154 Euro).

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.

Die Kinderzulage beträgt je Kind Zur Inhaltsgliederung

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003
       rd. 90 DM, (46 Euro),

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005
       rd. 180 DM, (92 Euro)

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007
       rd. 270 DM, (138 Euro)

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich
       rd. 360 DM, (185 Euro).

Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge +Zulage) aufgebracht wird:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003
       in Höhe von 1,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005
       in Höhe von 2,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007
       in Höhe von 3,0 vom Hundert,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich
       in Höhe von 4,0 vom Hundert

des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens bis maximal zur westdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 104.400 DM/Jahr). Bei Ehepaaren werden die gemeinsamen Einkommen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt.

Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4% Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens

rd. 88 DM (45 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
rd. 74 DM (38 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
rd. 59 DM (30 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind

und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils

rd. 176 DM (90 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
rd. 147 DM (75 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
rd. 117 DM (60 Euro) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.

Beispiele:

Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 50.000 DM Bruttoverdienst erhält im Jahre 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 680 DM vom Staat eine Zulage von 1.320 DM (300 DM + 300 DM + 360 DM + 360 DM) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 2000 DM (= 4% von 50.000).

Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre 2008 für einen Mindesteigenbeitrag von 147 DM jährlich vom Staat eine Zulage von 660 DM (300 DM + 360 DM) und erreicht eine jährliche Sparleistung von 807 DM. Die staatliche Zulage macht dabei über 80 % der gesamten Sparleistung aus.


Stärkung der betrieblichen Altersversorgung Zur Inhaltsgliederung


1. Verbesserung der Rahmenbedingungen Zur Inhaltsgliederung

Zum Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung werden die arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verbessert. Den Tarifvertragsparteien werden Möglichkeiten geboten, durch neue Tarifabschlüsse und Betriebsvereinbarungen die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf breiter Grundlage zu fördern.
2. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung Zur Inhaltsgliederung

Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Die Durchführung dieses Anspruchs unterliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Besteht eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken. Andernfalls kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
3. Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften Zur Inhaltsgliederung

Bei den auf der Basis von Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften tritt sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit ein, so dass diese beim Betriebswechsel nicht verloren gehen. Außerdem werden die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf Grund von Zusagen des Arbeitgebers ohne Entgeltumwandlung auf 5 Jahre und das 30. Lebensjahr verkürzt. Die Möglichkeit der Mitnahme von Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber wird ebenfalls verbessert. Durch die sofortige Unverfallbarkeit wird die Mobilität der Beschäftigten und die Mitnahme von Ansprüchen erheblich verbessert. Die Verkürzung der allgemeinen Fristen zur Unverfallbarkeit bei Zusagen von Arbeitgebern beseitigt vor allem Nachteile von Frauen durch Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Erziehung von Kindern.
4. Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands Zur Inhaltsgliederung

Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wird vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt. Anreiz dazu besteht in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Beitragsfreie Entgeltumwandlung wird für alle Durchführungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.

Für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge kann die steuerliche Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug mit Beitragspflicht des Aufwands in Anspruch genommen werden.

Zuführungen in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse sind für den Arbeitgeber bis zu der Grenze von 4% dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Eine Änderung erfolgt dagegen nicht bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 3408 bzw. 4200 DM im Jahr und bei der Finanzierung von Direktzusagen und Zusagen über Unterstützungskassen durch Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben durch den Arbeitgeber.

5. Einführung von Pensionsfonds Zur Inhaltsgliederung

Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds verbessert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die internen Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Anwartschaften in den internen Durchführungen können steuer- und beitragsfrei in den Pensionsfonds übertragen werden. Mit der Möglichkeit der Auslagerung von Rückstellungen für Direktzusagen wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.

Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie beschränkt auf den Nominalwert der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage ist für den Pensionsfonds die Verpflichtung verbunden, ein internationalen Standards entsprechendes Risiko-Management einzurichten, um die Anlagestrategie auf das Profil der Verpflichtungen gegenüber Versorgungsanwärtern bzw. Rentnern abzustimmen. Um die Sicherheit der für die Vermögensanwärter angelegten Gelder zu gewährleisten, müssen Geschäftsbetrieb und die Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überwacht werden.

Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.

Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Zur Inhaltsgliederung

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder haben. Dies ist eine wichtige Ursache für verschämte Armut, die die Bundesregierung verhindern will. Deshalb ist im Rahmen der Rentenreform die Einführung eines eigenständigen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vorgesehen. Das Gesetz soll durch die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung durchgeführt werden.

Die Regelungen der bedarfsorientierten Grundsicherung sind nunmehr im Rahmen eines eigenständigen, dem Bundessozialhilfegesetz vorgelagerten Leistungsgesetzes vorgesehen. Dieses ist Bestandteil des Altersvermögensgesetzes und damit auch Bestandteil der Rentenreform. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung zur Verhinderung von Armut im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung:

Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern der Grundsicherungsberechtigten findet nicht statt.

Die Leistung wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen pauschaliert werden.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.

Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die Mehrausgaben aufgrund dieses Gesetzes in Höhe von 600 Mio. DM über den bereits vorgesehenen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht.

Durch die genannten Maßnahmen wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.

Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger Zur Inhaltsgliederung

Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft allen Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich Auskünfte über den Stand ihrer Rentenanwartschaften erteilen.
Hierdurch wird allen Versicherten die Möglichkeit gegeben, ihre jeweiligen Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls die weitere Anlagestrategie im Hinblick auf das für das Alter gewünschte Versorgungsniveau zu optimieren. Darüber hinaus erhalten die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, Auskünfte im Sinne einer Wegweiserfunktion zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altervorsorge zu geben.

Altersvermögensergänzungsgesetz Zur Inhaltsgliederung

Rückkehr zur lohnorientierten Rentenanpassung

Mit der Rückkehr zur lohnorientierten Renteanpassung wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, bleiben in der Anpassungsformel künftig unberücksichtigt. Damit wird die Rentenanpassung durch Steuerrechtsänderungen nicht mehr tangiert. Da langfristig ein angemessener Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher Altersvorsorge erreicht werden kann, ist es folgerichtig, die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge in der Anpassungsformel zu berücksichtigen.

In der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vom 11. bis 13. Dezember 2000 wurde trotz überwiegender Zustimmung zur Notwendigkeit der Reform sowie zu den Reformzielen kritische Stellungnahmen insbesondere das zukünftig zu erwartende Rentenniveau der jüngeren Generation durch die ursprünglich vorgesehene Einführung des "Ausgleichsfaktors" bemängelt.

Im Interesse eines möglichst breiten Konsenses wurde daher ein Vorschlag des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) aufgegriffen, der in der Anhörung eine breite Zustimmung fand. Danach wird die bisher mit dem Ausgleichsfaktor, der nur Rentenneuzugänge ab 2011 betroffen hätte, vorgesehene beitragssatzdämpfende Wirkung ab 2011 in die Rentenanpassungsformel integriert. Bei Wahrung der Beitragssatzstabilität wird so ein höheres Rentenniveau für die jüngere Generation ermöglicht. Die veränderte Formel beteiligt sowohl die Bestandsrentner wie auch die künftigen Rentnerjahrgänge durch einen etwas flacheren Rentenanstieg an den notwendigen Einsparungen. Da die Beteiligung breiter erfolgt, ist die Wirkung für den Einzelnen deutlich geringer und ein einheitliches Rentenniveau von Zugangs- und Bestandsrentnern gewahrt.
Das Rentenniveau wird 2030 zwischen 67 und 68 Prozent liegen. Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahre 2020 unter 20 Prozent und steigt bis zum Jahre 2030 nicht über 22 Prozent.

Ausbau von kindbezogenen Leistungen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frau, Reform des Hinterbliebenenrechts und Rentensplitting für Ehegatten

Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung Zur Inhaltsgliederung

Um die rentenrechtlichen Folgen geringer Entgelte abzumildern, sollen die Rentenanwartschaften von Erziehungspersonen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, diese Tätigkeit aber wegen der Kindererziehung vor allem in Form von Teilzeitarbeit ausüben und deshalb unterdurchschnittlich verdienen, bei der Rentenberechnung nach den Grundsätzen der so genannten Rente nach Mindesteinkommen aufgewertet werden und zwar für Zeiten ab 1992. Dabei erfolgt eine Erhöhung der individuellen Entgelte um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens, wenn insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, kindererziehungsbedingte Lücken in der Versicherungsbiographie möglichst kurz zu halten und bald nach der Kindererziehungszeit zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies wird insbesondere Frauen zu gute kommen, die eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten kommt.

Diese Begünstigung kommt auch Erziehungspersonen zugute, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes vielfach nicht erwerbstätig sein können. Auch hier wird die für die Pflegeperson anzuerkennende Pflichtbeitragszeit ab 1992 bei der Berechnung der Rente um 50 % - maximal jedoch auf den Wert, der sich aus 100 % des Durchschnittsverdienstes ergibt - aufgewertet, und zwar sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.

Zusätzliche Begünstigung bei Erziehung mehrerer Kinder Zur Inhaltsgliederung

Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern unter zehn Jahren regelmäßig auch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können und deshalb eine Höherbewertung von Beitragszeiten nicht erhalten, wird als Ausgleich nach Auslaufen der Kindererziehungszeit (also ab dem 4. Lebensjahr des Kindes) bis zum 10. Lebensjahr eine rentenrechtliche Gutschrift von Entgeltpunkten gewährt und zwar für Zeiten ab 1992. Diese Gutschrift entspricht regelmäßig der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr). Ein Entgeltpunkt entspricht der Rente für 1 Jahr Erwerbstätigkeit mit einem Durchschnittsverdienst (z.Z. in den alten Bundesländern 48,58 DM mtl., in den neuen Bundesländern 42,26 DM).

Reform des Hinterbliebenenrenterechts Zur Inhaltsgliederung

Auch in der Hinterbliebenenversorgung wird künftig Kindererziehung berücksichtigt. Aus diesem Grunde wird der der Witwen-/Witwerrente zugrunde liegende allgemeine Versorgungssatz moderat von 60 % auf 55 % gesenkt und die Rente gleichzeitig für jedes erzogene Kind um einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt erhöht. Diese Umschichtung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung ist deshalb gerechtfertigt, weil Frauen, die Kinder erziehen, wesentlich größere erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiografie aufweisen als Frauen und Männer, die keine Kinder erzogen haben.
Sie führt bereits für die Witwe mit durchschnittlicher Witwenrente, die zwei Kinder erzogen hat, zu einer kleinen Verbesserung ihrer Witwenrente.

Im Übrigen werden Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften auf die Hinterbliebenenrente beseitigt. Zukünftig sollen grundsätzlich alle Einkunftsarten (auch Vermögenseinkünfte) angerechnet werden, weil die bisherigen Beschränkungen auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge - das typische Einkommen kleiner Leute - sozialpolitisch unbefriedigend ist. Allerdings sind Renten aus der neu zu fördernden zusätzlichen Altersversorgung, die ja gerade dazu bestimmt sind, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein gutes Auskommen im Alter zu sichern, hiervon ausgenommen worden.

Bei der Einkommensanrechnung wird für den kindbezogenen Freibetrag die Dynamik dauerhaft beibehalten, so dass das Anliegen des Gesetzgebers, die Kindererziehung durch vielfältige Regelungen zu fördern, auch hier zum Ausdruck kommt. Allerdings wird der Grundfreibetrag für die Einkommensanrechnung in der Höhe bei Inkrafttreten des Gesetzes festgeschrieben, in Euro umgerechnet und aufgerundet (675 Euro). Für die neuen Bundesländer bleibt es bei der bisherigen Dynamisierung, bis der Freibetrag der alten Länder erreicht ist. Auf diesem Niveau wird er dann ebenfalls angehalten. Nach 10 Jahren soll eine Überprüfung der Freibetragsfestschreibung erfolgen.

Die Reform der Hinterbliebenenversorgung wird unter Wahrung eines langjährigen Vertrauensschutzes nur für Ehepaare, bei denen beide Partner jünger als 40 Jahre sind, eingeführt werden. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass alle älteren Paare bei ihrer Lebensplanung an den derzeit geltenden Regelungen orientiert haben und eine Änderung der Lebensplanung nur schwer zu realisieren sein dürfte. Die vorgesehenen Einschränkungen (wie z.B. das Einfrieren des Freibetrages) kommen daher nur langfristig zum Tragen und wirken somit erst, wenn die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter angestiegen und die Bedeutung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer eigenständigen Alterssicherung der Frau zurückgegangen sein dürfte.

Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderte Frauen, die keine Kinder erziehen und jünger als 45 Jahre sind (kleine Witwenrente), wird die Bezugsdauer auf eine Übergangszeit von 2 Jahren befristet.

Rentensplitting unter Ehegatten Zur Inhaltsgliederung

Zum Ausbau der eigenständigen Alterssicherung der Frauen soll jüngeren Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaft lich aufzuteilen. Anstelle der herkömmlichen Versorgung von Verheirateten und Verwitweten (zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält jeder seine eigene Versichertenrente und beim Tod des ersten Ehegatten wird dem/der Überlebenden zusätzlich zu seiner/ihrer eigenen Rente eine subsidiäre abgeleitete Hinterbliebenenrente gewährt) kann durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erreicht werden. Die Wirkung dieser partnerschaftlichen Teilung tritt regelmäßig bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten (nämlich bei der Gewährung einer Vollrente wegen Alters auch für den zweiten Ehegatten) ein. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für die Frau, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen.

Ein Splitting wird allerdings nur durchgeführt, wenn bei beiden Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit wird eine ungerechtfertigte Begünstigung für Personen vermieden, die den Schwerpunkt ihrer Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie

Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird verbessert. Wie bei Zeiten der schulischen Ausbildung, die in aller Regel vor Eintritt in das Erwerbsleben liegen, sollen etwa auch Zeiten der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit ohne die Unterbrechung eines Pflichtversicherungsverhältnisses angerechnet werden. Damit werden sich insbesondere im Falle von Frühinvalidität bzw. frühem Tod für den Versicherten selbst bzw. seine Hinterbliebenen teils erhebliche Verbesserungen in der Rentenhöhe ergeben.




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