Die Neuregelungen im Überblick
Zum 1.  Januar 2001  treten 
   aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 
   29.  September 2000  (BGBl. I S. 
   1394 ) eine Reihe von Änderungen in Kraft.
   Es soll die Chancen Schwerbehinderter am Arbeitsmarkt verbessern und dazu beitragen, deren 
   überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit schnell und nachhaltig abzubauen. Bis 
   Oktober 2002  sollen 
   50.000  arbeitslose Schwerbehinderte wieder Arbeit haben. 
   
Von besonderer Bedeutung ist:
     - · §  5  SchwbG:
 
       - Die Pflichtquote zur Beschäftigung Schwerbehinderter wird von 
           sechs  Prozent auf fünf  
           Prozent gesenkt. Sie gilt nunmehr ab 20  Beschäftigten 
           (bisher 16 ). Danach muss ein Arbeitgeber auf 
           fünf  Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen 
           beschäftigen.
 
   
   
     - · §  11  SchwbG:
 
       - Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich künftig danach, in welchem Umfang ein 
           Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.
           Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht besetzten Pflichtplatz: 
           
             - ·· 200  Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote 
                 von drei  Prozent bis unter 
                 fünf  Prozent, 
 
             - ·· 350  Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote 
                 von zwei  Prozent bis unter 
                 drei  Prozent, 
 
             - ·· 500  Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote   
                 von unter zwei  Prozent.
 
           
   
   Dabei gilt eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
   
     
  Für Arbeitgeber mit bis zu 59  Beschäftigten gelten Sonderregelungen:
  
    -  Arbeitgeber mit bis zu 39  Arbeitsplätzen, die weniger als
         einen Schwerbehinderten im Jahresdurchschnitt beschäftigen, zahlen monatlich 
         200  Mark je unbesetzten Pflichtplatz.
 
    -  Arbeitgeber mit bis zu 59  Arbeitsplätzen zahlen monatlich
         200  Mark, wenn sie weniger als zwei Schwerbehinderte
         beschäftigen, bzw. 350  Mark, wenn im Jahresdurchschnitt
         weniger als ein Schwerbehinderter beschäftigt wird.
 
  
  
  Diejenigen öffentlichen Arbeitgeber des Bundes,
  
    -  die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die bisher geltende Pflichtquote von 
         sechs  Prozent erfüllen, müssen diese Pflichtquote auch 
         künftig erfüllen. Sollte die Beschäftigungsquote bei den öffentlichen Arbeitgebern im 
         Bundesbereich nach Inkrafttreten des Gesetzes zwischen fünf  
         und sechs  Prozent liegen, so haben diese Arbeitgeber je Monat 
         und unbesetzten Pflichtplatz 200  DM zu zahlen.