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Ab 1. Januar 2001 werden
für die gesetzlichen Krankenversicherten in den alten und den neuen Bundesländern die gleichen
Bedingungen gelten.
Damit wird zehn Jahre nach der deutschen Einheit auch in diesem Bereich des Sozialsystems ein.
Schlussstrich unter die Teilung gesetzt. Dies ist auch ein wesentlicher Schritt hin zur
Vollendung der sozialen Einheit.
Ab dem 1. Januar 2001 wird
in ganz Deutschland die gleiche Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze gelten.
Diese wird bei 6.525 Mark monatlich liegen. Hierdurch vergrößert
sich der Kreis der Versicherungspflichtigen in den neuen Ländern.
Versicherte in den neuen Bundesländern mit einem monatlichen Verdienst von z.B.
7.000 Mark werden in Zukunft nicht mehr nur auf
5.325 Mark ihren Beitrag entrichten, sondern - wie
die Versicherten in den alten Ländern auch - auf 6.525 Mark.
Dies betrifft vermutlich 400.000 - 500.000 Personen. Diese freiwillig Versicherten in den neuen Bundesländern tragen auf Basis ihrer
Leistungsfähigkeit zur Stabilisierung des Krankenversicherungssystems bei. Die Versicherten in den alten Ländern zeigen ihre Solidarität insbesondere dadurch, dass der vollständige
gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich ab 1. Januar
2001 in sieben Stufen bis 2007
eingeführt wird. Mit den Transferleistungen aus dem Westen werden die mit Schulden -
insbesondere Altschulden - belasteten Kassen deutlich entlastet und es wird ihnen die
Möglichkeit eröffnet, nicht nur ihre Beitragssätze stabil zu halten, sondern auch die
Verschuldung nachhaltig abzubauen.
Das erspart den betroffenen Kassen aber keineswegs, ihre Bemühungen um eine wirtschaftliche
Arbeitsweise weiter fortzusetzen. Denn nur wenn beides ineinander greift, sind sie
konkurrenzfähig.
Bereits heute fließen im Rahmen des rechtskreisübergreifenden Finanzausgleichs
erhebliche finanzielle Mittel von den alten in die neuen Länder. Dieser Transfer beträgt im
Jahr 2000 rund 2,6 Milliarden
Mark.
Mit dem vollständigen gesamtdeutschen RSA werden zusätzliche Mittel für die Krankenkassen in
den neuen Ländern zur Verfügung stehen. Der RSA wird stufenweise bis zum Jahr
2007 eingeführt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Versicherten
in den alten Ländern nicht überfordert werden. Außerdem werden die Auswirkungen des
vollständigen gesamtdeutschen RSA im Jahr 2002 überprüft, um
möglicherweise notwendige Korrekturen vornehmen zu können.
Mit dem Rechtsangleichungsgesetz werden die Voraussetzungen zur Stabilisierung
der Beitragssätze in den neuen Ländern geschaffen. Ziel ist es, langfristig zu einer
Angleichung der Beitragssätze in Ost und West zu kommen. Das hat nicht nur für den einzelnen
Arbeitnehmer in den neuen Ländern Vorteile. Es ist auch gerade wegen der nach wie vor
schwierigen Arbeitsmarktlage in den neuen Bundesländern von großer Bedeutung, denn die
Menschen werden dann weiter von den Lohnnebenkosten entlastet.
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist bereits in den letzten beiden Jahren in den
neuen Ländern von 13,95 Prozent (1.
Januar 1998 ) auf 13,80 Prozent
(1. Juli 2000 ) gesunken.
Auch der Abstand zum Beitragssatzniveau in den alten Ländern ist in diesem Zeitraum von
0,4 auf 0,3 Beitragssatzpunkte
zurückgegangen.
Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung beim Finanzkraftausgleich zwischen alten und
neuen Ländern sowie die stufenweise Einführung des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs
wurden den Krankenkassen in den neuen Ländern Perspektiven für eine weitere finanzielle
Konsolidierung und eine Absenkung des Beitragssatzniveaus gegeben.
Wann und in welchem Umfang es zu Beitragssatzsenkungen kommt, hängt entscheidend von der
finanziellen Situation der jeweiligen Kasse ab. Um die Beiträge stabil zu halten oder sogar
zu senken, bedarf es weiterer Anstrengungen auf Seiten der Krankenkassen und verstärkter
Bemühungen um Wirtschaftlichkeit durch die Leistungserbringer.
Auch die Höhe der Zuzahlungsbefreiung wird nun in den neuen und alten
Bundesländern gleich sein. Damit werden in den neuen Bundesländern mehr Menschen von der
Zuzahlungsbefreiung oder Härtefallregelung Gebrauch machen können. Zur Zeit sind in den neuen
Bundesländern rund zwei Millionen Personen auf Grund ihrer Einkommenssituation von Zuzahlungen
befreit.
Die Grenzen werden jetzt in den neuen Bundesländern genauso hoch liegen wie in den alten
Ländern. Bei einer einzelnen Person wird die Befreiung bis zu einem monatlichen Einkommen von
1.792 Mark gelten, das sind 336 Mark
monatlich mehr als bisher. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze von
2.002 Mark um 462 Mark auf
2.464 Mark Arbeitseinkommen und bei Familien mit einem Kind um
650 Mark auf 2.912 Mark
Arbeitseinkommen.
Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Befreiungsgrenze um jeweils
448 Mark. Durch die Anhebung der Befreiungsgrenzen kommen grob
geschätzt 600.000 Personen hinzu.
Auch bei den Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung, stationäre Versorgung und
Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussrehabilitation und Mütterkuren wird es in den neuen und
alten Ländern die gleichen Sätze geben. Für die neuen Länder steigen die täglichen Zuzahlungen
von 14 auf 17 Mark pro Tag. Die
Zuzahlungsregelungen für Arzneimittel waren auch schon bisher in Ost und West gleich.
Krankenkassenleistungen | Zuzahlungshöhe | Befreiungsmöglichkeiten |
---|---|---|
Arzneimittel | ||
DM 8,- | a) Sozialklausel | |
DM 9,- |
|
|
DM 10,- | c) Kinder | |
je Medikament, gestaffelt nach Packungsgröße | ||
Verbandsmittel | ||
DM 8,- | a) Sozialklausel | |
für jedes Mittel |
|
|
c) Kinder | ||
Fahrkosten | ||
- zu und von stationären Behandlungen | DM 25,- | a) Sozialklausel |
- zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird |
|
|
- bei einem Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen | ||
Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) |
||
auch bei Abgabe in der Arztpraxis | 15 % der Kosten | a) Sozialklausel |
|
||
c) Kinder | ||
Hilfsmittel: Bandagen, Einlagen, Kompressionstherapie |
||
20 % der Kosten, die die Krankenkasse übernimmt | a) Sozialklausel c) Kinder |
|
Krankenhausbehandlung | ||
DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage | Keine Härtefallregelung, Kinder befreit |
|
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | ||
DM 17,- pro Kalendertag | a) Sozialklausel c) Kinder |
|
Anschlussrehabilitation einschl. stationärer Rehabilitationsmaßnahmen mit Indikationenkatalog | ||
DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage | a) Sozialklausel c) Kinder |
|
Mütterkuren | ||
DM 17,- pro Kalendertag | a) Sozialklausel c) Kinder |
|
Zahnersatz | ||
50 % der Kosten ohne Bonus | a) Sozialklausel | |
40 % der Kosten mit Bonus | b) gleitende Übergangsklausel | |
35 % der Kosten bei Nachweis langjähriger Pflege |