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Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Die Neuregelungen im Überblick


Ab 1. Januar 2001 werden für die gesetzlichen Krankenversicherten in den alten und den neuen Bundesländern die gleichen Bedingungen gelten.
Damit wird zehn Jahre nach der deutschen Einheit auch in diesem Bereich des Sozialsystems ein. Schlussstrich unter die Teilung gesetzt. Dies ist auch ein wesentlicher Schritt hin zur Vollendung der sozialen Einheit.


Solidarität stärken und auf breitere Basis stellen

Ab dem 1. Januar 2001 wird in ganz Deutschland die gleiche Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze gelten.
Diese wird bei 6.525 Mark monatlich liegen. Hierdurch vergrößert sich der Kreis der Versicherungspflichtigen in den neuen Ländern.

Versicherte in den neuen Bundesländern mit einem monatlichen Verdienst von z.B. 7.000 Mark werden in Zukunft nicht mehr nur auf 5.325 Mark ihren Beitrag entrichten, sondern - wie die Versicherten in den alten Ländern auch - auf 6.525 Mark. Dies betrifft vermutlich 400.000 - 500.000 Personen. Diese freiwillig Versicherten in den neuen Bundesländern tragen auf Basis ihrer Leistungsfähigkeit zur Stabilisierung des Krankenversicherungssystems bei. Die Versicherten in den alten Ländern zeigen ihre Solidarität insbesondere dadurch, dass der vollständige gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich ab 1. Januar 2001 in sieben Stufen bis 2007 eingeführt wird. Mit den Transferleistungen aus dem Westen werden die mit Schulden - insbesondere Altschulden - belasteten Kassen deutlich entlastet und es wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, nicht nur ihre Beitragssätze stabil zu halten, sondern auch die Verschuldung nachhaltig abzubauen.
Das erspart den betroffenen Kassen aber keineswegs, ihre Bemühungen um eine wirtschaftliche Arbeitsweise weiter fortzusetzen. Denn nur wenn beides ineinander greift, sind sie konkurrenzfähig.


Zu den Regelungen im Einzelnen

Gesetzlich Versicherte

Für die heute in den neuen Ländern als Pflichtmitglieder gesetzlich Versicherten, für alle diejenigen also, die unter der derzeitigen Versicherungspflichtgrenze von 5.325 Mark liegen, ändert sich innerhalb des Systems nichts. Es wird für gesetzlich Versicherte eine höhere Zuzahlungsbefreiung geben (siehe weiter unten).

Freiwillig Versicherte

Diejenigen freiwillig Versicherten, deren Einkommen unterhalb der neuen Versicherungspflichtgrenze, also 6.525 Mark monatlich, liegt, werden vom 1. Januar 2001 wieder versicherungspflichtig in der GKV.
Wer wegen der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag hiervon befreit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, also bis zum 31. März 2001 zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Bei dieser Entscheidung sollte bedacht werden, dass einer kurzfristigen Ersparnis durch Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages evtl. ungünstigere Versicherungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber stehen. (z. B. höhere Versicherungsprämien im Alter, keine beitragsfreie Familienversicherung).

Auch wenn es heute für manchen attraktiv sein mag, wegen geringerer Beiträge in die PKV zu wechseln, geht im Alter und bei Gründung einer Familie diese Rechnung möglicherweise nicht mehr auf.
Da sind die Beitragssätze der GKV konkurrenzlos.

Mit der gesamtdeutschen Regelung wird eine Begünstigung der Bezieher höherer Einkommen, die bislang im Vergleich zu den entsprechenden Versicherten in Westdeutschland und den Pflichtversicherten in Ostdeutschland vorlag, aufgehoben. Gleichzeitig werden die Bezieher kleinerer Einkommen durch eine erweiterte Anwendung der Härtefallregelung entlastet und die finanziellen Voraussetzungen für die Versicherten durch den gesamtdeutschen Risikostrukturausgleich (RSA) erheblich verbessert.

Privat Versicherte

Privatversicherte, deren Einkommen unter die erhöhte Versicherungspflicht fällt, können wählen, ob sie in der privaten Versicherung bleiben oder Mitglied der GKV werden. Dies ist eine einmalige Chance, von der PKV in die GKV zurückzukehren. Wer in der PKV bleiben möchte, muss einen Antrag bis zum 31. März 2001 stellen.


Steigerung des Finanztransfers

Bereits heute fließen im Rahmen des rechtskreisübergreifenden Finanzausgleichs erhebliche finanzielle Mittel von den alten in die neuen Länder. Dieser Transfer beträgt im Jahr 2000 rund 2,6 Milliarden Mark.

Mit dem vollständigen gesamtdeutschen RSA werden zusätzliche Mittel für die Krankenkassen in den neuen Ländern zur Verfügung stehen. Der RSA wird stufenweise bis zum Jahr 2007 eingeführt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Versicherten in den alten Ländern nicht überfordert werden. Außerdem werden die Auswirkungen des vollständigen gesamtdeutschen RSA im Jahr 2002 überprüft, um möglicherweise notwendige Korrekturen vornehmen zu können.


Beiträge stabilisieren und Wirtschaftlichkeit erhöhen

Mit dem Rechtsangleichungsgesetz werden die Voraussetzungen zur Stabilisierung der Beitragssätze in den neuen Ländern geschaffen. Ziel ist es, langfristig zu einer Angleichung der Beitragssätze in Ost und West zu kommen. Das hat nicht nur für den einzelnen Arbeitnehmer in den neuen Ländern Vorteile. Es ist auch gerade wegen der nach wie vor schwierigen Arbeitsmarktlage in den neuen Bundesländern von großer Bedeutung, denn die Menschen werden dann weiter von den Lohnnebenkosten entlastet.

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist bereits in den letzten beiden Jahren in den neuen Ländern von 13,95 Prozent (1. Januar 1998 ) auf 13,80 Prozent (1. Juli 2000 ) gesunken.
Auch der Abstand zum Beitragssatzniveau in den alten Ländern ist in diesem Zeitraum von 0,4 auf 0,3 Beitragssatzpunkte zurückgegangen.
Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung beim Finanzkraftausgleich zwischen alten und neuen Ländern sowie die stufenweise Einführung des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs wurden den Krankenkassen in den neuen Ländern Perspektiven für eine weitere finanzielle Konsolidierung und eine Absenkung des Beitragssatzniveaus gegeben.

Wann und in welchem Umfang es zu Beitragssatzsenkungen kommt, hängt entscheidend von der finanziellen Situation der jeweiligen Kasse ab. Um die Beiträge stabil zu halten oder sogar zu senken, bedarf es weiterer Anstrengungen auf Seiten der Krankenkassen und verstärkter Bemühungen um Wirtschaftlichkeit durch die Leistungserbringer.


Zuzahlungsbefreiung wird ausgeweitet

Auch die Höhe der Zuzahlungsbefreiung wird nun in den neuen und alten Bundesländern gleich sein. Damit werden in den neuen Bundesländern mehr Menschen von der Zuzahlungsbefreiung oder Härtefallregelung Gebrauch machen können. Zur Zeit sind in den neuen Bundesländern rund zwei Millionen Personen auf Grund ihrer Einkommenssituation von Zuzahlungen befreit.

Die Grenzen werden jetzt in den neuen Bundesländern genauso hoch liegen wie in den alten Ländern. Bei einer einzelnen Person wird die Befreiung bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.792 Mark gelten, das sind 336 Mark monatlich mehr als bisher. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze von 2.002 Mark um 462 Mark auf 2.464 Mark Arbeitseinkommen und bei Familien mit einem Kind um 650 Mark auf 2.912 Mark Arbeitseinkommen.
Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Befreiungsgrenze um jeweils 448 Mark. Durch die Anhebung der Befreiungsgrenzen kommen grob geschätzt 600.000 Personen hinzu.

Auch bei den Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung, stationäre Versorgung und Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussrehabilitation und Mütterkuren wird es in den neuen und alten Ländern die gleichen Sätze geben. Für die neuen Länder steigen die täglichen Zuzahlungen von 14 auf 17 Mark pro Tag. Die Zuzahlungsregelungen für Arzneimittel waren auch schon bisher in Ost und West gleich.


Nach den neuen Regelungen sind für das Jahr 2001 folgende Zuzahlungen zu leisten:

Krankenkassenleistungen Zuzahlungshöhe Befreiungsmöglichkeiten
Arzneimittel
   DM 8,- a) Sozialklausel
DM 9,-
b) Überforderungsklausel
· 2 %
· für Dauerkranke vollständig nach 1 Jahr    1 % Zuzahlungen
DM 10,- c) Kinder
je Medikament, gestaffelt nach Packungsgröße
Verbandsmittel
   DM 8,- a) Sozialklausel
für jedes Mittel
b) Überforderungsklausel
· 2 %
· für Dauerkranke vollständig nach 1 Jahr 1 % Zuzahlungen
c) Kinder
Fahrkosten
- zu und von stationären Behandlungen DM 25,- a) Sozialklausel
- zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird
b) Überforderungsklausel
· 2 %
· für Dauerkranke vollständig nach 1 Jahr 1 % Zuzahlungen
- bei einem Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen
Heilmittel
(z.B. Massagen, Krankengymnastik)
auch bei Abgabe in der Arztpraxis 15 % der Kosten a) Sozialklausel
b) Überforderungsklausel
· 2 %
· für Dauerkranke vollständig, nach 1 Jahr 1 % Zuzahlungen
c) Kinder
Hilfsmittel:
Bandagen, Einlagen, Kompressionstherapie
   20 % der Kosten, die die Krankenkasse übernimmt a) Sozialklausel
c) Kinder
Krankenhausbehandlung
   DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage Keine Härtefallregelung,
Kinder befreit
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
   DM 17,- pro Kalendertag a) Sozialklausel
c) Kinder
Anschlussrehabilitation einschl. stationärer Rehabilitationsmaßnahmen mit Indikationenkatalog
   DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage a) Sozialklausel
c) Kinder
Mütterkuren
   DM 17,- pro Kalendertag a) Sozialklausel
c) Kinder
Zahnersatz
   50 % der Kosten ohne Bonus a) Sozialklausel
40 % der Kosten mit Bonus b) gleitende Übergangsklausel
35 % der Kosten bei Nachweis langjähriger Pflege

Quelle: Bundesregierung.de

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