POLITIK...


EURO 3 - Fahrzeuge: Neue Schadstoffanforderungen an Kraftfahrzeuge


Die Neuregelungen im Überblick

Ab 1. Januar 2001 treten verschärfte europäische Anforderungen an den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen in Kraft.
Im Allgemeinen müssen dann Pkw sowie leichte Nutzfahrzeuge, die erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen werden, die so genannten EURO 3 -Anforderungen erfüllen.


Wer sich ein neues Fahrzeug kauft und dieses im neuen Jahr zulassen möchte, kann sich anhand der nachfolgenden Übersicht informieren, welche EURO 2 -Fahrzeuge ab 1. Januar 2001 nicht mehr erstmalig zulassungsfähig sind.
Sollte dem Fahrzeugbrief für die Nichterfüllung der EURO 3 - Anforderungen eine von einer Genehmigungsbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung beiliegen, so ist dieses Fahrzeug noch bis Ende des Jahres 2001 zulassungsfähig.


Fahrzeuge, die die EURO 3 -Anforderungen nicht erfüllen:

Erstzulassung bis Emissionsbezogene Schlüsselnummer (in Fahrzeugpapieren an 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer „zu 1“ - Fahrzeug- und Aufbauart -) Hinweise
31.12.2000 26, 30, 32, 35, 36, 38, 41, 42 und 43 Fahrzeuge der Klasse M1, d.h. Personenkraftwagen (Pkw)
  33 Fahrzeuge der Klasse N1, d.h. leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) bis 3500 kg (l.Nfz)
31.12.2001 27, 28, 29, 31, 33, 35 (mit einer zGM über 2500 kg), 37 und 39 Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw)
  26, 30, 32, 35, 36, 38, 41, 42 und 43, wenn Eintrag in Ziff. 33 der Fahrzeugpapiere:
„Fz Gruppe II (oder III);
Erstzulassung bis 31.12.2001;
98/69/EG Artikel 2 Abs. 6“ oder zumindest “98/69/EG Art. 2 Abs. 6;
FZ Gruppe II (oder III)“
Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit Dieselmotor und einer zGM über 2000 kg bei Inanspruchnahme Art. 2 Abs.6 der RL 98/69/EG
  33 (Eintrag in Ziff. 33:Gruppe II oder Gruppe III), 43, 53 Fahrzeuge der Klasse N1 (l. Nfz)

Quelle: Bundesministerium

Seite Vorher