Die Neuregelungen im Überblick
Durch das Einmalzahlungsneuregelungsgesetz, das vorbehaltlich der Zustimmung des
Bundesrates am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, sollen Einmalzahlungen bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes berücksichtigt werden.
Diese werden dann in Neufällen - wie laufendes Arbeitsentgelt - in jedem Einzelfall in die
individuelle Leistungsberechnung einbezogen.
Mit dem Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 umgesetzt, dass
die sozialrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt hatte.
Für die Sozialversicherung ergeben sich folgende wesentliche Veränderungen:
- a) auf der Beitragsseite:
- Für alle Zweige der Sozialversicherung gilt einheitlich:
- Einmalzahlungen unterliegen weiterhin der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Damit sind alle Verfahren, in denen sich Versicherungspflichtige oder ihre
Arbeitgeber gegen die Zahlung von Beiträgen für Einmalzahlungen gewandt hatten,
erledigt. Die Heranziehung zu Beiträgen ist und war rechtmäßig.
- b) auf der Leistungsseite:
- Die leistungsrechtlichen Auswirkungen sind je nach Zweig der Sozialversicherung
unterschiedlich:
- - In der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich
keine (weiteren) Folgen. Wie bisher fließen Einmalzahlungen,
für die Beiträge entrichtet worden sind, in die Rentenberech-nung
ein. Das wird sich auch im Rahmen der geplanten Ren-tenstrukturreform
nicht ändern.
- In der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben sich kei-ne
Auswirkungen, weil das Pflegegeld - unabhängig von der
vorangehenden Beitragszahlung - je nach Pflegestufe als Fix-betrag
gezahlt wird.
- In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Ein-malzahlungen
bei der Berechnung des Krankengeldes berück-sichtigt
werden.
- In der Arbeitslosenversicherung müssen Einmalzahlun-gen
bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen berück-sichtigt
werden.
Die Arbeitslosenhilfe bleibt unberührt, weil es sich dabei nicht
um eine auf Beiträgen beruhende, sondern um eine steuerfi-nanzierte
und bedürftigkeitsabhängige Leistung handelt. Auch
das Kurzarbeitergeld bzw. Winterausfallgeld ist nicht betroffen,
weil nach den Bemessungsvorschriften dieser Leistungen auf
den Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat abgestellt wird
und die Höhe des Entgeltausfalls von Einmalzahlungen unbe-rührt
bleibt.
Bereits seit Ende Juli 2000 haben die Arbeitsämter der Ent-scheidung
des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung von
Einmalzahlungen bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen
Rechnung getragen und berücksichtigen Einmalzahlungen bei
der Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Un-terhaltsgeld:
a) Für alle am 21. Juni 2000 noch nicht rechtskräftigen Altfälle
wird das der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Bemes-sungsentgelt
rückwirkend (frühestens vom 1. Januar 1997
an) pauschal um zehn Prozent erhöht.
b) In Anlehnung an diese Pauschalierung für Altfälle werden
auch die Bemessungsentgelte bei den zwischen dem 22. Ju-ni
und dem 31. Dezember 2000 laufenden Leistungsfällen.28
und den bis zum Jahresende entstehenden Neufällen ent-sprechend
pauschal erhöht.