POLITIK...


Entgeltersatzleistungen


Die Neuregelungen im Überblick

Durch das Einmalzahlungsneuregelungsgesetz, das vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, sollen Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes berücksichtigt werden.

Diese werden dann in Neufällen - wie laufendes Arbeitsentgelt - in jedem Einzelfall in die individuelle Leistungsberechnung einbezogen.
Mit dem Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 umgesetzt, dass die sozialrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.


Für die Sozialversicherung ergeben sich folgende wesentliche Veränderungen:

a) auf der Beitragsseite:
Für alle Zweige der Sozialversicherung gilt einheitlich:
Einmalzahlungen unterliegen weiterhin der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Damit sind alle Verfahren, in denen sich Versicherungspflichtige oder ihre Arbeitgeber gegen die Zahlung von Beiträgen für Einmalzahlungen gewandt hatten, erledigt. Die Heranziehung zu Beiträgen ist und war rechtmäßig.
b) auf der Leistungsseite:
Die leistungsrechtlichen Auswirkungen sind je nach Zweig der Sozialversicherung unterschiedlich:
- In der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich keine (weiteren) Folgen. Wie bisher fließen Einmalzahlungen, für die Beiträge entrichtet worden sind, in die Rentenberech-nung ein. Das wird sich auch im Rahmen der geplanten Ren-tenstrukturreform nicht ändern. - In der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben sich kei-ne Auswirkungen, weil das Pflegegeld - unabhängig von der vorangehenden Beitragszahlung - je nach Pflegestufe als Fix-betrag gezahlt wird. - In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Ein-malzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berück-sichtigt werden. - In der Arbeitslosenversicherung müssen Einmalzahlun-gen bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen berück-sichtigt werden. Die Arbeitslosenhilfe bleibt unberührt, weil es sich dabei nicht um eine auf Beiträgen beruhende, sondern um eine steuerfi-nanzierte und bedürftigkeitsabhängige Leistung handelt. Auch das Kurzarbeitergeld bzw. Winterausfallgeld ist nicht betroffen, weil nach den Bemessungsvorschriften dieser Leistungen auf den Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat abgestellt wird und die Höhe des Entgeltausfalls von Einmalzahlungen unbe-rührt bleibt. Bereits seit Ende Juli 2000 haben die Arbeitsämter der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung von Einmalzahlungen bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen Rechnung getragen und berücksichtigen Einmalzahlungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Un-terhaltsgeld: a) Für alle am 21. Juni 2000 noch nicht rechtskräftigen Altfälle wird das der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Bemes-sungsentgelt rückwirkend (frühestens vom 1. Januar 1997 an) pauschal um zehn Prozent erhöht. b) In Anlehnung an diese Pauschalierung für Altfälle werden auch die Bemessungsentgelte bei den zwischen dem 22. Ju-ni und dem 31. Dezember 2000 laufenden Leistungsfällen.28 und den bis zum Jahresende entstehenden Neufällen ent-sprechend pauschal erhöht.



Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

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