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Das zum 1. Januar 2001 in
Kraft tretende Gesetz setzt die EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete
Arbeitsverträge um. Beide Richtlinien beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen
Sozialpartner.
Teilzeitarbeit wird noch stärker als bisher gefördert. Dadurch werden Arbeitsplätze
geschaffen, die Chancengleichheit von Männern und Frauen gefördert und die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie verbessert.
Das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse wird zusammenfassend geregelt. Die
Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen wird beschränkt. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wird verbessert.
Die Regelungen zur Teilzeitarbeit sehen u.a. vor, dass Teilzeitbeschäftigte wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn,
es gibt dafür einen sachlichen Grund.
Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte
Leistungen mindestens anteilig entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung zahlen (pro rata temporis). Arbeitnehmer,
die es ablehnen, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu
wechseln, sind vor Kündigungen geschützt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der
Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung
geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe
entgegensetzen.
Dazu gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der
Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber.
Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen
Erfordernissen festlegen.
Wird dem Arbeitgeber die erfolgte Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die
Verteilung einseitig ändern.
Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit
zurückkehren wollen, sind künftig bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder
Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder
vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sehen unter anderem vor: