Die Neuregelungen im Überblick
Zielsetzung:
Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nimmt die notwendigen Anpassungen
vor und macht die betriebliche Mitbestimmung zukunftsfähig. Die Betriebsverfassung wird
aufbauend auf bewährten Grundlagen in die Lage versetzt,
- § die bestehende Wirklichkeit in den Unternehmen und
Betrieben einzufangen,
- § die zunehmende Erosion der betrieblichen Mitbestimmung
zu stoppen und
- § Spielraum/Perspektiven auch für die Zukunft zu
geben.
Gerade in Zeiten eines verschärften internationalen Wettbewerbs, rasanter
technischer Neuerungen und ständiger Umstrukturierungen in der Wirtschaft ist eine wirksame
Vertretung von Arbeitnehmerinteressen nur in einem gesicherten Rechtsrahmen möglich. Dieser
Rechtsrahmen wird durch das Reformgesetz und seine zahlreichen Neuregelungen stabilisiert und
modernisiert.
Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und wird noch vor der
Sommerpause in Kraft treten
Wesentlicher Inhalt:
1.Moderne und
anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen schaffen:
Der Betriebsrat muss dort arbeiten, wo die Entscheidungen im Betrieb oder
Unternehmen getroffen werden - in gleicher Augenhöhe mit den Personalverantwortlichen des
Arbeitgebers.
- § Über flexible und praxisnahe Betriebsratsstrukturen
können Vereinbarungen getroffen werden. Vereinbart werden können beispielsweise
Sparten- und Filialbetriebsräte oder unternehmenseinheitliche Betriebsräte. Ermöglicht
wird dies durch eine entsprechende Ausweitung der bewährten tarifvertraglichen
Regelungen nach § 3 BetrVG.
Dabei wird einer tariflichen Lösung der eindeutige Vorrang vor Betriebsvereinbarungen
eingeräumt.
- § Ein generelles Übergangsmandat für den Betriebsrat bei
Spaltungen und Zusammenlegungen von Betrieben wird festgeschrieben
(§ 21a). Grundsätzlich
bleibt der alte Betriebsrat bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats im Amt, längstens
jedoch für 6 Monate.
2. Bildung von Betriebsräten
erleichtern:
Bürokratische Hindernisse für die Wahl eines Betriebsrats werden beseitigt und
Anreize für die Arbeitnehmer geschaffen, sich verstärkt im Betriebsrat zu
engagieren.
- § In kleineren Betrieben mit
fünf bis fünfzig
Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einer Wahlversammlung gewählt
(§ 14a).
Dieses vereinfachte Wahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt.
In einer ersten Stufe werden der Wahlvorstand bestellt und die
Wahlvorschläge vorgelegt.
In einer zweiten Stufe - nach einer Woche - wird der Betriebsrat
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
- § In Betrieben mit 51 und
100 Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren
zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.
- § Die drei Arbeitnehmer,
die die Betriebsratswahl initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten
Kündigungsschutz.
- § In allen Betrieben werden Arbeiter und Angestellte
künftig den Betriebsrat gemeinsam wählen (Aufgabe des Gruppenprinzips).
- § Besteht in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines
Konzerns kein Betriebsrat, so kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
dort den Wahlvorstand bestellen ("Mentorenprinzip").
- § Die Besetzung der Betriebsratsausschüsse und die Wahl
der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt wie bisher nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl.
3. Einbeziehung besonderer
Beschäftigungsformen:
- § Aktives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat
des Entleiherbetriebs - ab einer Überlassungsdauer von mehr als
3 Monaten.
- § Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem
Betriebsrat auch über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu
berichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen
(§ 80 Abs. 2).
Dadurch erhält der Betriebsrat einen Überblick über den Einsatz externer Arbeitskräfte
im Betrieb (arbeitnehmerähnliche Personen, Fremdfirmenarbeitnehmer) und kann die
Beschäftigungssituation im Betrieb in der Gesamtheit erfassen.
4. Verbesserung der
Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie des Schutzes seiner Mitglieder:
Mit verschiedenen Maßnahmen werden die Betriebsräte wieder in die Lage
versetzt, ihre Arbeit sachnah und effizient gestalten zu können.
- § Durch eine Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur
Bestimmung der Betriebsratsgröße (§ 9) sowie eine
Erweiterung der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
(§ 38) wird die Arbeit im Betriebsrat auf mehr Schultern
verteilt.
- So erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder beispielsweise
- in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmern von bisher
5 auf 7
Mitglieder,
- in einem Betrieb mit 500 Arbeitnehmern von bisher
9 auf 11 Mitglieder
und
- in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von
bisher 11 auf 13
Mitgliedern.
Im einzelnen richtet sich die Größe des Betriebsrats nach folgender Staffel:
Geltendes Recht |
|
Neuregelung |
§ 9 Zahl der
Betriebsratsmitglieder |
§ 9 Zahl der
Betriebsratsmitglieder |
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel |
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel |
5 |
bis |
20 |
wahlberechtigten Arbeitnehmern aus |
einer Person, |
5 |
bis |
20 |
wahlberechtigten Arbeitnehmern aus |
einer Person, |
21 |
bis |
50 |
Arbeitnehmern aus |
3 Mitgliedern, |
21 |
bis |
50 |
Arbeitnehmern aus |
3 Mitgliedern, |
51 |
bis |
150 |
Arbeitnehmern aus |
5 Mitgliedern, |
51 |
bis |
100 |
Arbeitnehmern aus |
5 Mitgliedern, |
151 |
bis |
300 |
Arbeitnehmern aus |
7 Mitgliedern, |
101 |
bis |
200 |
Arbeitnehmern aus |
5 Mitgliedern, |
301 |
bis |
600 |
Arbeitnehmern aus |
9 Mitgliedern, |
201 |
bis |
400 |
Arbeitnehmern aus |
9 Mitgliedern, |
601 |
bis |
1.000 |
Arbeitnehmern aus |
11 Mitgliedern, |
401 |
bis |
700 |
Arbeitnehmern aus |
11 Mitgliedern, |
1.001 |
bis |
2.000 |
Arbeitnehmern aus |
15 Mitgliedern, |
701 |
bis |
1.000 |
Arbeitnehmern aus |
13 Mitgliedern, |
2.001 |
bis |
3.000 |
Arbeitnehmern aus |
19 Mitgliedern, |
1.001 |
bis |
1.500 |
Arbeitnehmern aus |
15 Mitgliedern, |
3.001 |
bis |
4.000 |
Arbeitnehmern aus |
23 Mitgliedern, |
1.501 |
bis |
2.000 |
Arbeitnehmern aus |
17 Mitgliedern, |
4.001 |
bis |
5.000 |
Arbeitnehmern aus |
27 Mitgliedern, |
2.001 |
bis |
2.500 |
Arbeitnehmern aus |
19 Mitgliedern, |
5.001 |
bis |
7.000 |
Arbeitnehmern aus |
29 Mitgliedern, |
2.501 |
bis |
3.000 |
Arbeitnehmern aus |
21 Mitgliedern, |
7.001 |
bis |
9.000 |
Arbeitnehmern aus |
31 Mitgliedern, |
3.001 |
bis |
3.500 |
Arbeitnehmern aus |
23 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
3.501 |
bis |
4.000 |
Arbeitnehmern aus |
25 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
4.001 |
bis |
4.500 |
Arbeitnehmern aus |
27 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
4.501 |
bis |
5.000 |
Arbeitnehmern aus |
29 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
5.001 |
bis |
6.000 |
Arbeitnehmern aus |
31 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
6.001 |
bis |
7.000 |
Arbeitnehmern aus |
33 Mitgliedern, |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
7.001 |
bis |
9.000 |
Arbeitnehmern aus |
35 Mitgliedern, |
In Betrieben mit mehr als 9.000
Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je
angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um
2 Mitglieder. |
In Betrieben mit mehr als 9.000
Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je
angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um
2 Mitglieder. |
Während bisher nur in Betrieben mit mindestens
300 Arbeitnehmern ein
Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freizustellen war, erfolgt die
Freistellung künftig schon in Betrieben mit mindestens 200
Arbeitnehmern. Hier erfolgte bisher eine teilweise Freistellung von der Arbeit unter
entsprechender Entgeltfortzahlung.
Die Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder erhöht sich
beispielsweise
- in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von bisher
2 auf 3 Mitglieder
und
- in einem Betrieb mit 5.000 Arbeitnehmern von bisher
6 auf 7 Mitglieder.
Im Einzelnen richtet sich die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nach
folgender Staffel:
Geltendes Recht |
|
Neuregelung |
§ 38
Freistellungen |
§ 38
Freistellungen |
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in
Betrieben mit in der Regel |
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in
Betrieben mit in der Regel |
300 |
bis |
600 |
1 |
Betriebsratsmitglied |
200 |
bis |
500 |
1 |
Betriebsratsmitglied |
601 |
bis |
1.000 |
2 |
Betriebsratsmitglied |
501 |
bis |
900 |
2 |
Betriebsratsmitglied |
1.001 |
bis |
2.000 |
3 |
Betriebsratsmitglied |
901 |
bis |
1.500 |
3 |
Betriebsratsmitglied |
2.001 |
bis |
3.000 |
4 |
Betriebsratsmitglied |
1.501 |
bis |
2.000 |
4 |
Betriebsratsmitglied |
3.001 |
bis |
4.000 |
5 |
Betriebsratsmitglied |
2.001 |
bis |
3.000 |
5 |
Betriebsratsmitglied |
4.001 |
bis |
5.000 |
6 |
Betriebsratsmitglied |
3.001 |
bis |
4.000 |
6 |
Betriebsratsmitglied |
5.001 |
bis |
6.000 |
7 |
Betriebsratsmitglied |
4.001 |
bis |
5.000 |
7 |
Betriebsratsmitglied |
6.001 |
bis |
7.000 |
8 |
Betriebsratsmitglied |
5.001 |
bis |
6.000 |
8 |
Betriebsratsmitglied |
7.001 |
bis |
8.000 |
9 |
Betriebsratsmitglied |
6.001 |
bis |
7.000 |
9 |
Betriebsratsmitglied |
8.001 |
bis |
9.000 |
10 |
Betriebsratsmitglied |
7.001 |
bis |
8.000 |
10 |
Betriebsratsmitglied |
9.001 |
bis |
10.000 |
11 |
Betriebsratsmitglied |
8.001 |
bis |
9.000 |
11 |
Betriebsratsmitglied |
-- |
-- |
-- |
-- |
-- |
9.001 |
bis |
10.000 |
12 |
Betriebsratsmitglieder |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern
ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer
ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. | In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern
ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer
ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. |
- § Freistellungen können auch als Teilfreistellungen
erfolgen. Ein Betriebsratsmitglied kann also künftig auch für einen Teil seiner
Arbeitszeit freigestellt werden, um so Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte,
die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen, verstärkt in die
Betriebsratsarbeit einbeziehen zu können (§ 38).
- § Moderne Informations- und Kommunikationstechnik wird
ausdrücklich als erforderliches Arbeitsmittel der Betriebsräte genannt
(§ 40).
- §§ Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachkundige
Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Damit kann
betriebsinternes Wissen vom Betriebsrat besser genutzt werden
(§ 80 Abs. 2).
- § Einzelne Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat in
Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern nach einer
Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber an Arbeitsgruppen delegieren
(§ 28a).
Dies entlastet den Betriebsrat im Alltagsgeschäft und stärkt gleichzeitig die
Stellung des einzelnen Beschäftigten in der Betriebsverfassung.
- § Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern wird weiter
verbessert. Nicht nur die Kündigung von Betriebsratsmitglieder, sondern auch deren
Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie gegen dessen Willen
erfolgt und zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen würde
(§ 103 Abs. 3).
5. Stärkung der
Betriebsratsrechte insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung:
- § In vom Arbeitgeber veranlassten Fällen eines drohenden
Qualifikationsverlustes erhält der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, mit dem er
frühzeitig und präventiv betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten der betroffenen
Arbeitnehmer durchsetzen kann, um deren Beschäftigung zu sichern
(§ 97).
- § Der Betriebsrat erhält ein Initiativrecht zur Sicherung
und Förderung der Beschäftigung, verbunden mit der Pflicht des Arbeitgebers, die
Vorschläge des Betriebsrats umfassend mit diesem zu beraten
(§ 92a).
- § Der Betriebsrat kann bei unbefristeten Einstellungen
seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber dabei gleichgeeignete Bewerber, die im
Betrieb befristet beschäftigt sind, nicht berücksichtigt. Damit erhält der Betriebsrat
eine Handhabe, befristet beschäftigten Belegschaftsmitgliedern den Übergang in ein sozial
gesichertes Dauerarbeitsverhältnis zu erleichtern
(§ 99 Abs. 2 Nr. 3).
- § Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung
von Gruppenarbeit, um Konflikte innerhalb der Gruppe lösen und mögliche Ausgrenzungen
einzelner verhindern zu können (§ 87 Abs. 1 Nr. 13).
- § Bei personellen Einzelmaßnahmen
(§ 99) und bei Betriebsänderungen
(§ 111 ff) kann der Betriebsrat künftig in Unternehmen
(bisher: Betrieben) mit mehr als 20 Arbeitnehmer
mitbestimmen.
- § Bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat in Betrieben
mit mehr als 300 Arbeitnehmern künftig einen Berater
hinzuziehen, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
(§ 111).
6. Einbindung des einzelnen
Arbeitnehmers in die Betriebsverfassung fördern:
Die Betriebsräte haben es nicht nur mit geänderten Aufgaben zu tun haben, sondern auch mit
geänderten Ansprüchen der Arbeitnehmer an Betriebsratsarbeit. Die Arbeitnehmer haben über
neue Produktionsformen, wie z.B. Gruppenarbeit neue Verantwortungen für das Arbeitsergebnis
erhalten.
Deswegen erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betriebsrat,
sich mit bestimmten Themen im Betrieb zu beschäftigten. Wenn dies von mindestens
5 % der Arbeitnehmer unterstützt wird, muss der Betriebsrat
darüber beraten (§ 86a).
7. Den betrieblichen
Umweltschutz in die Betriebsverfassung integrieren:
Der Umweltschutz macht nicht vor den Toren der Betriebe halt.
Immer häufiger werden Arbeitnehmer auch zum Vorteil der Unternehmen in den betrieblichen
Umweltschutz eingebunden. Damit kommt der Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung
der Arbeitnehmer ins Spiel.
- § Der betriebliche Umweltschutz wird in den Katalog der
Aufgaben des Betriebsrats aufgenommen.
Diese Neuregelung löst erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats
aus (§ 80 Abs. 2 Nr. 9).
- § Der Betriebsrat ist bei allen umweltschutzrelevanten
Fragen und Untersuchungen vom Arbeitgeber hinzuzuziehen
(§ 89).
- § Freiwillige Betriebsvereinbarungen können auch
ausdrücklich Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand haben
(§ 88 Nr. 1a).
- § Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Arbeitnehmer im
Rahmen seiner Berichtspflichten in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen
Umweltschutzes zu unterrichten.
8. Chancengleichheit von
Frauen und Männern im Betrieb stärken.:
- § Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist,
muss künftig mindestens entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat
vertreten sein.
Frauen werden dadurch künftig stärker in Betriebsräten vertreten sein.
- § Beseitigung unangemessener Freizeitopfer von insbesondere
teilzeitbeschäftigten weiblichen Betriebsratsmitgliedern bei der Betriebsratsarbeit und
der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit.
- § Recht des Betriebsrats, Frauenförderpläne vorzuschlagen
und diese zum Gegenstand der Personalplanung zu machen, über die der Arbeitgeber mit dem
Betriebsrat zu beraten hat (§ 92 Abs. 3).
Die Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört zu den Aufgaben des
Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b).
9. Jugend- und
Auszubildendenvertretung stärken:
Die Einbindung junger Arbeitnehmer in die betriebliche Mitbestimmung dient
der Vorbereitung auf verantwortungsvolle Aufgaben im Betriebsrat. Deswegen werden auch die
Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die folgenden Regelungen gestärkt werden:
- § Das vereinfachte Wahlverfahren gilt auch für die Jugend-
und Auszubildendenvertretung.
- § Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden
vergrößert.
- § Die JAV erhält das Recht in Betrieben mit mehr als
100 Arbeitnehmern auch eigene Ausschüsse zu bilden.
- § Die JAV kann die Übernahme von Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat beantragen.
10. Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb verhindern.:
Die zunehmende Zahl an Gewalttaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die
gegenüber Ausländern und sozialen Randgruppen verübt werden, ist ein
gesellschaftspolitisches Thema, das vor den Betrieben nicht halt macht.
Dieses Thema muss daher auch in den Betrieben offensiv angegangen werden, um
fremdenfeindliche Übergriffe zu verhindern.
- § Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als
Thema auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen.
- § Antragsrecht des Betriebsrats sowie der JAV für Maßnahmen
zur Bekämpfung ausländerfeindlicher Tendenzen im Betrieb.
- § Zustimmungsverweigerungsrecht
(§ 99 Abs. 2 Nr. 6) des Betriebsrats bei personellen
Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen und Versetzung) sowie ausdrückliches Antragsrecht auf
Entfernung aus dem Betrieb bei ausländerfeindlicher Betätigung des Arbeitnehmers.