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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes


Die Neuregelungen im Überblick

Zielsetzung:


Gerade in Zeiten eines verschärften internationalen Wettbewerbs, rasanter technischer Neuerungen und ständiger Umstrukturierungen in der Wirtschaft ist eine wirksame Vertretung von Arbeitnehmerinteressen nur in einem gesicherten Rechtsrahmen möglich. Dieser Rechtsrahmen wird durch das Reformgesetz und seine zahlreichen Neuregelungen stabilisiert und modernisiert.


Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und wird noch vor der Sommerpause in Kraft treten

Wesentlicher Inhalt:

1.Moderne und anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen schaffen:

2. Bildung von Betriebsräten erleichtern:

3. Einbeziehung besonderer Beschäftigungsformen:

4. Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie des Schutzes seiner Mitglieder:

Im einzelnen richtet sich die Größe des Betriebsrats nach folgender Staffel:

Geltendes Recht   Neuregelung
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 21 bis 50 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
-- -- -- -- -- 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern,
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Im Einzelnen richtet sich die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nach folgender Staffel:

Geltendes Recht   Neuregelung
§ 38 Freistellungen § 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
300 bis 600 1 Betriebsratsmitglied 200 bis 500 1 Betriebsratsmitglied
601 bis 1.000 2 Betriebsratsmitglied 501 bis 900 2 Betriebsratsmitglied
1.001 bis 2.000 3 Betriebsratsmitglied 901 bis 1.500 3 Betriebsratsmitglied
2.001 bis 3.000 4 Betriebsratsmitglied 1.501 bis 2.000 4 Betriebsratsmitglied
3.001 bis 4.000 5 Betriebsratsmitglied 2.001 bis 3.000 5 Betriebsratsmitglied
4.001 bis 5.000 6 Betriebsratsmitglied 3.001 bis 4.000 6 Betriebsratsmitglied
5.001 bis 6.000 7 Betriebsratsmitglied 4.001 bis 5.000 7 Betriebsratsmitglied
6.001 bis 7.000 8 Betriebsratsmitglied 5.001 bis 6.000 8 Betriebsratsmitglied
7.001 bis 8.000 9 Betriebsratsmitglied 6.001 bis 7.000 9 Betriebsratsmitglied
8.001 bis 9.000 10 Betriebsratsmitglied 7.001 bis 8.000 10 Betriebsratsmitglied
9.001 bis 10.000 11 Betriebsratsmitglied 8.001 bis 9.000 11 Betriebsratsmitglied
-- -- -- -- -- 9.001 bis 10.000 12 Betriebsratsmitglieder
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

5. Stärkung der Betriebsratsrechte insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung:

6. Einbindung des einzelnen Arbeitnehmers in die Betriebsverfassung fördern:

Die Betriebsräte haben es nicht nur mit geänderten Aufgaben zu tun haben, sondern auch mit geänderten Ansprüchen der Arbeitnehmer an Betriebsratsarbeit. Die Arbeitnehmer haben über neue Produktionsformen, wie z.B. Gruppenarbeit neue Verantwortungen für das Arbeitsergebnis erhalten.

Deswegen erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betriebsrat, sich mit bestimmten Themen im Betrieb zu beschäftigten. Wenn dies von mindestens 5 % der Arbeitnehmer unterstützt wird, muss der Betriebsrat darüber beraten (§ 86a).

7. Den betrieblichen Umweltschutz in die Betriebsverfassung integrieren:

8. Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb stärken.:

9. Jugend- und Auszubildendenvertretung stärken:

10. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb verhindern.:



Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

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